Gewährleistungsregelungen bei Werkverträgen
Neben der Vertragsform nach VOB kann ein Vertrag über ein Fertighaus auch nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschlossen werden. Hier wird dann sehr schnell klar, dass die Vorlage nach VOB erhebliche Lücken und Tücken aufweist. Denn beim Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt die Gewährleistungsfrist bei allen Vertragswerken fünf Jahre, wohingegen sie bei der Vertragsgestaltung nach der VOB (Verdingung für Bauleistungen) lediglich zwei Jahre beträgt. Bei der Vertragsregelung nach BGB werden dann alle weiteren Vertragsklauseln nach den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, diese können auf der Grundlage des AGB-Gesetzes noch zusätzlich überprüft werden.