Was bedeutet beim Kauf eines Grundstückes die Begriffe Erbpacht oder Erbbaurecht?
Der Begriff Erbpacht ist eigentlich veraltet, wird aber umgangssprachlich noch genutzt. Doch rechtlich gesehen bezieht sich die Erbpacht lediglich auf landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Erbbaurecht hingegen bedeutet, das dem Bauherrn das Grundstück auf dem das Einfamilienhaus stehen wird, nicht gehört. Je nachdem wie das Erbbaurecht unter den beiden Parteien geregelt wird, kann ein jährlicher Pachtzins für die Nutzung des Grundstücks zu zahlen sein. Der sogenannte Erbbaurechtsvertrag, der zwischen dem Grundstücksbesitzer und dem Bauherrn geschlossen wird, muss in das Grundbuch eingetragen werden. Zusätzlich wird der Vertrag in ein spezielles eigenes Grundbuch, dem Erbbaugrundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht kann weiterverkauft oder durch eine Hypothek belastet werden. Das Haus selbst gehört rechtlich gesehen zu dem Erbbaurecht und nicht zu dem Grundstück. Ist die vereinbarte Pachtzeit für das Grundstück abgelaufen, muss der Hausbesitzer jedoch nicht sein Einfamilienhaus abreißen. Im Gegenteil, bekommt er grundsätzlich eine im Vorfeld festgelegte Vergütung für das Gebäude. Für Einfamilienhäuser werden Erbbaurechtsverträge in der Regel über 75 bis 99 Jahre abgeschlossen. Wenn das Erbbaurecht nicht zufällig innerhalb der Familie kostenfrei vergeben wird, ist ein Pachtzins zu zahlen. Dieser wird nach etwa fünf Jahren jeweils an die übliche Preissteigerung angepasst. Wer dieses Risiko der Preissteigerung nicht tragen will, muss häufig von Beginn an bereits einen erhöhten Erbpachtzins zahlen. Da ein Bauherr kein Geld für das Grundstück aufbringen muss, kann ein Erbbaurecht die günstigere Lösung sein. Die Zinsersparnis für die Grundstückshypothek ist häufig höher als die Pacht für das Erbbaurecht. Allerdings wird das Grundstück auf dem das Einfamilienhaus steht, nie in den Besitz des Bauherrn übergehen und er muss die Pacht immer weiter zahlen.